Die Vergütung bzw. Honorare der anwaltlichen Tätigkeit richten sich nach dem Rechts- anwaltsvergütungsgesetz (RVG). Vergütungsvereinbarungen dürfen auch nach dem RVG für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten in Abhängigkeit des Zeitumfanges geschlossen werden. Diesbezüglich ist eben die anwaltliche Tätigkeit wie jede andere Dienstleistung (z.B. Rat, Vertretung oder auch Gutachten) finanziell zu vergüten. Im Ausnahmefall erfolgt juristischer Rat unter gewissen Voraussetzungen unentgeltlich,
wobei durch diese anwaltliche Hilfe auch von aussichtlosen Prozessen abgeraten werden kann, um Ärger und unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden.
1. In Zivilsachen wird dabei von Streit- bzw. Gegenstandswerten ausgegangen. Dieselben gelten hauptsächlich für gerichtliche Verfahren. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen ist es einem Anwalt nach der Bundes- rechtsanwaltsordnung grundsätzlich untersagt, bei den Gebühren nach unten abzuweichen. Nur in außergerichtlichen Mandaten kann von den gesetzlichen Gebühren nach unten abgewichen werden. Es dürfte zum beiderseitigen Vorteil sein, eine Vergütungsvereinbarung entsprechend dem Umfang, der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie den Einkommensverhältnissen des Mandanten abzuschließen. Die Vergütung kann auf der Basis eines Zeithonorars vereinbart werden, wobei neuerdings laut Gesetz auch für Erstberatungen eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden kann. So ist es vertretbar, dass bei Abschluss von Beratungsverträgen mit Firmen auch pauschale Vergütungsvereinbarungen in Abhängigkeit des entstehenden Aufwandes mit Anpassungsklausel getroffen werden. Hierbei ist von Belang, dass der Aufwand der Kanzlei minimiert wird, wenn nicht jede einzelne außergerichtliche Angelegenheit nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden muss. Außerdem entfallen für den Mandanten bei jedem neuen Auftrag Gebührenverhandlungen.
Wenn der Mandant aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für ein gerichtliches Verfahren und einen Rechtsanwalt aufzubringen, kann Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Informationen zu dem Antrag auf VKH und das Anmeldeformular als pdf-Dokumente finden Sie hier:
2. In Strafsachen werden wir auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren oder nach einer Vergütungsvereinbarung tätig. Hier sind sowohl der Umfang und die Schwierigkeit der Sache als auch die Bedeutung für den Mandanten und der entstehende Zeitaufwand maßgebend. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Natürlich wird die Strafverteidigung auch aufgrund der gesetzlichen Gebühren übernommen, wenn es nicht zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung kommen kann. Die Vereinbarungen können sowohl auf Stundenbasis als auch auf der Grundlage eines Pauschalhonorars erfolgen. Um das Honorar der anwaltlichen Tätigkeit für Sie kalkulierbar zu machen, schätzen wir die zu erwartenden Gebühren ein und vereinbaren grundsätzlich mit Ihnen eine Obergrenze.
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